§ 43 AKG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1992
§ 43 Wahlordnung
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl werden in der Arbeiterkammer-Wahlordnung getroffen, die der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung erläßt.

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