§ 12 AKG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1992
§ 12 Wahlrecht
Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 das aktive und passive Wahlrecht zur Vollversammlung der Arbeiterkammer.

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