§ 19 AKG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 18.08.1999
§ 19 Wahlgrundsätze
Die Vollversammlung der Arbeiterkammer wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich durch Abgabe der Stimme vor einer Wahlkommission oder auf dem Postweg auszuüben. Die Arbeiterkammer-Wahlordnung hat vorzusehen, daß sich körper- oder sinnesbehinderte Wähler von einer Person, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen dürfen.

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