§ 5 AGRVG 1950

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 5 Vertreter
(1) Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Vertretung und Bevollmächtigung bleiben unberührt.
(2) Den Miteigentümern eines dem Agrarverfahren unterworfenen Grundstückes kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter für die Dauer des Agrarverfahrens zu bestellen.
(3) Kommen die in Abs. 2 genannten Personen diesem Auftrag nicht nach, so hat die Behörde Von Amts wegen den gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4) Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 und 3 eingebrachten Beschwerden haben keine Aufschiebende Wirkung.

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