§ 4 AGRVG 1950

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1994
§ 4 Beteiligte, Parteien.
Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften darüber, wer in einem Agrarverfahren als Unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, bleiben unberührt.

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