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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 7 Speise- und Kesselwasser
(1) Dampfkessel dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Wasser betrieben werden.
(2) Die Anforderungen AN das Speise- und Kesselwasser sind von der Kesselbauart, dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck und den Betriebsbedingungen abhängig; entsprechende Richtwerte für das Speise- und Kesselwasser sind in Anlage 3 angeführt. Diese Anlage gilt nicht als technische Regel für Dampfkessel aus Nichteisenmetallen sowie aus austenitischem Stahl im Wasserbereich.
(3) Das Speise- und Kesselwasser ist von sachkundigen Personen periodisch zu überprüfen und zu beurteilen. Die darüber anzulegenden Aufzeichnungen sind von der Kessel- oder Werksprüfstelle im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchungen zu überprüfen.
