§ 6 ABV

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 6 Betrieb von Dampfkesseln mit Fernüberwachung
(1) Dampfkessel, die mittels Fernüberwachung betrieben werden, sind mit zusätzlichen Einrichtungen zu versehen, die eine sichere Überwachung und Eingriffsmöglichkeiten gewährleisten.
(2) Die in Anlage 2 angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen des Absatzes 1 dar.

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