§ 11 ABV

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 11 Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und der §§ 3 bis 7 sind auf Dampfkessel, die nach Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den automatisierten Betrieb von Dampfkesseln – ABDV, BGBl. II Nr. 147/2012, rechtmäßig in Betrieb genommen werden, nicht anzuwenden.

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