ANL. 1 ABV

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

ABSCHNITT 1 Betrieb von Dampfkesseln, ausgenommen Heißwasserkessel ohne ständige Beaufsichtigung ABSCHNITT 2 Betrieb von Heißwasserkesselanlagen ohne ständige Beaufsichtigung (BOSB) ABSCHNITT 3 Zeitweiliger Betrieb von Dampfkesseln, ausgenommen Heißwasserkessel, mit herabgesetztem Betriebsdruck (höchstens 1 bar) ohne ständige Beaufsichtigung ABSCHNITT 4 Zeitweiliger Betrieb von Heißwasserkesseln mit herabgesetzter Betriebstemperatur (höchstens 120° C) ohne ständige Beaufsichtigung
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
Anl. 1

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