ART. 1 § 1 ABGLUFBG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Artikel I.
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1960
Art. 1 § 1 § 1. Gegenstand der Abgabe.
Gegenstand der Abgabe sind
1. die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, und
2. die Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.

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