§ 972 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Rechte und Pflichten des Entlehners.
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 972 1) in Rücksicht des Gebrauches;
Der Entlehner erwirbt das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er verpflichtet, eben dieselbe Sache zurückzustellen.

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