§ 971 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Zwanzigstes Hauptstück. Von dem Leihvertrage.
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 971 c) Leihvertrag.
Wenn jemanden eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeldlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag. Der Vertrag, wodurch man jemanden eine Sache zu leihen verspricht, ohne sie zu übergeben, ist zwar verbindlich, aber noch kein Leihvertrag.

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