§ 548 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 13.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 13.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 548 Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten, die der Verstorbene aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Geldstrafen gehen nicht auf den Erben über.

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