§ 44 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 44 Begriff der Ehe,
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.

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