§ 43 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

VIII. Schutz des Namens
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1917
§ 43
Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.

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