§ 426 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Arten der Uebergabe;
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 426 1) bey beweglichen Sachen:
§ 426 a) körperliche Uebergabe;
Bewegliche Sachen können in der Regel nur durch körperliche Uebergabe von Hand zu Hand AN einen Andern übertragen werden.

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