§ 405 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

Kategorie:

I. Natürlicher Zuwachs:
Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 405 a) an Natur-Producten;
§ 405 b) Werfen der Thiere;
Die natürlichen Früchte eines Grundes, nähmlich solche Nutzungen, die er, ohne bearbeitet zu werden, hervorbringt, als: Kräuter, Schwämme und dergleichen, wachsen dem Eigenthümer des Grundes, so wie alle Nutzungen, welche aus einem Thiere entstehen, dem Eigenthümer des Thieres zu.

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