§ 404 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

Kategorie:

Viertes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs.
Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 404 Zuwachs.
Zuwachs heißt alles, was aus einer Sache entsteht, oder neu zu derselben kommt, ohne daß es dem Eigenthümer von jemand Andern übergeben worden ist. Der Zuwachs wird durch Natur, durch Kunst, oder durch beyde zugleich bewirkt.

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