§ 40 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

VII. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 40
Unter Familie werden die Stammältern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte