§ 39 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

VI. Personen-Rechte aus dem Religionsverhältnisse.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 39
Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat-Rechte keinen Einfluß, außer in so fern dieses bey einigen Gegenständen durch die Gesetze ins besondere angeordnet wird.

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