§ 220 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Siebenter Titel. Strafen.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2009
§ 220 §. 220.
(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte