§ 221 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

Achter Titel. Sonn- und Feiertagsruhe, Fristenhemmung
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.05.2011
§ 221 §. 221.
(1) AN Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden.
(2) Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch Verordnung bestimmt.

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