§ 19 WEG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2006
§ 19 Bestellung eines Verwalters
Die Eigentümergemeinschaft kann eine natürliche oder Juristische Person zum Verwalter bestellen. Name und Anschrift des Verwalters sind bei Bestellung durch Gericht'>Das Gericht Von Amts wegen, sonst auf Grund einer Urkunde über die Bestellung zum Verwalter, sofern die Unterschriften auch nur eines Wohnungseigentümers sowie des Verwalters darauf öffentlich beglaubigt sind, auf Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers oder des Verwalters im Grundbuch ersichtlich zu machen.

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