§ 8 VERMG

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

Kategorie:

ABSCHNITT II Der Grenzkataster
Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2016
§ 8
Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
2. zur Ersichtlichmachung
a) der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),
b) der Flächenausmaße,
c) der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,
d) sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und
3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.

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