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Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 09.07.2016
§ 10
(1) Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:
- 1. Bauflächen
- 2. landwirtschaftlich genutzte Grundflächen
- 3. Gärten
- 4. Weingärten
- 5. Alpen
- 6. Wald
- 7. Gewässer
- 8. Sonstige
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.
