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§ 21 RATG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1969
§ 21 Prüfung durch das Gericht; Entlohnung über das Maß des Tarifs
(1) Die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Leistungen zu prüfen, bleibt unberührt. Wenn im einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, ist die Entlohnung dafür unabhängig vom Tarif, insbesondere unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühe, angemessen festzusetzen.
(2) Unter die Ansätze des Tarifs darf, auch bei gerichtlicher Bestimmung der Entlohnung für Leistungen gleicher oder ähnlicher Art, die dem Tarif nicht unterliegen, nur heruntergegangen werden, wenn der Rechtsanwalt keine höhere Entlohnung verlangt.

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