§ 20 RATG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1969
§ 20 Zustellungsbevollmächtigter
Der Rechtsanwalt, der zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt worden ist, hat bloß Anspruch auf Vergütung der Auslagen für die Übersendung von Schriftstücken und auf die Entlohnung für die Verfassung und Abfertigung von Briefen.

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