§ 12 RAT

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2023
§ 12 Vertragsbedienstete
(1) Bedienstete des Bundes, die am 30. Juni 2023 am Wissenschaftsrat zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, sind ab dem 1. Juli 2023 dem FWITRat zur dauernden Dienstleistung zugeteilt.
(2) Die Vorgesetztenfunktion für Bedienstete (Abs. 1) gemäß des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 ist ab dem 1. Juli 2023 von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer auszuüben, die oder der dabei AN die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebunden ist. Personalstelle der Bediensteten gemäß Abs. 1 ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(3) Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Abs. 1 gebührt keine Abfertigung. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt weiter jenes Recht auf Abfertigung, das im Zeitpunkt des Entstehens ihres Dienstverhältnisses gegolten hat.
(4) Die Bediensteten gemäß Abs. 1 können bis zum Ablauf des 1. Juli 2024 unwiderruflich ihre Bereitschaft erklären, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des FWITRates zu werden. Der FWITRat setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fort. Die Arbeitsverträge dieser Bediensteten sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen, wobei das VBG als Inhalt des Arbeitsvertrages gilt. Hinsichtlich einer allfälligen zeitlichen Befristung dieser Arbeitsverhältnisse tritt keine Änderung ein. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß § 36 VBG ist nicht zulässig.

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