§ 11 RAT

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 20.05.2023
§ 11 Ausschreibung und Aufnahmen
(1) Die zur Besetzung offenstehenden Stellen sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer in geeigneter Weise öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
(2) Arbeitsverträge sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer abzuschließen.

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