Nationaler Qualifikationsrahmen

NQR-Gesetz
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
§ 1 Regelungsgegenstand und Zielsetzungen
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuordnung österreichischer Qualifikationen zu einem Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) und die Veröffentlichung dieser Zuordnung zu Informationszwecken in einem öffentlich zugänglichen Register (NQR-Register).
(2) Der Nationale Qualifikationsrahmen ist ein Instrument zur Einordnung von Qualifikationen in acht NQR-Qualifikationsniveaus. Die Zuordnung von Qualifikationen zu einem der acht NQR-Qualifikationsniveaus erfolgt gemäß der Empfehlung zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen, ABl. Nr. C 111 vom 06.05.2008 S. 1, auf der Basis von Lernergebnissen. Die Qualifikationsniveaus des Nationalen Qualifikationsrahmens entsprechen den Qualifikationsniveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens.
(3) Zielsetzung des Nationalen Qualifikationsrahmens ist die Förderung der Transparenz und Vergleichbarkeit von Qualifikationen in Österreich und Europa sowie die Förderung des lebensbegleitenden Lernens, welches formales, nicht-formales und informelles Lernen umfasst.
(4) Die Mitwirkung des Bundes an der Zuordnung und Veröffentlichung von Qualifikationen nach diesem Bundesgesetz erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Die Zuordnung von Qualifikationen nach diesem Bundesgesetz dient Informationszwecken und entfaltet keine Rechtswirkungen auf berufliche oder sonstige Berechtigungen.
In Kraft seit 15.03.2016
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind:
1. Qualifikationen: das Ergebnis eines Beurteilungs- und Validierungsprozesses, bei dem eine dafür zuständige Stelle festgestellt hat, dass Lernergebnisse vorgegebenen Standards entsprechen;
2. Lernergebnisse: Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden;
3. Informelles Lernen: ein nicht geregelter Lernprozess, der beispielsweise im Alltag, am Arbeitsplatz oder in der Freizeit stattfindet;
4. Formale Qualifikationen: Qualifikationen, die durch Gesetz oder Verordnung geregelt sind oder das Ergebnis einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind, die durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist;
5. Nicht-formale Qualifikationen: Qualifikationen, die das Ergebnis einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind, die nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist;
6. Qualifikationsanbieter: jene Einrichtung, die die Lernergebnisse definiert, deren Nachweis Voraussetzung für den Erwerb einer Qualifikation ist;
7. Hochschulen: öffentliche Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, die Universität für Weiterbildung Krems nach dem DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl Nr. 340/1993, Pädagogische Hochschulen nach dem Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006 sowie Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011;
8. NQR-Servicestellen: Einrichtungen, die Anbieter von nicht-formalen Qualifikationen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes im Prozess der Zuordnung von Qualifikationen unterstützen und Zuordnungsersuchen nach § 9 Abs. 1 einbringen.
In Kraft seit 15.03.2016
§ 3 NQR-Qualifikationsniveaus
(1) Qualifikationen sind einem von acht aufeinander aufbauenden NQR-Qualifikationsniveaus zuzuordnen. Die NQR-Qualifikationsniveaus werden gemäß Anhang II der Empfehlung zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen definiert (Anhang 1).
(2) Qualifikationen auf den NQR-Qualifikationsniveaus 6 bis 8 sind entweder nach Maßgabe des Abs. 1 oder auf Basis der Deskriptoren des Qualifikationsrahmens für den europäischen Hochschulraum (Anhang 2, Dublin-Deskriptoren) zuzuordnen. Demnach sind Bachelorstudien dem NQR-Qualifikationsniveau 6, Masterstudien und Diplomstudien dem NQR-Qualifikationsniveau 7 und Doktorats- und PhD-Studien dem NQR-Qualifikationsniveau 8 zugeordnet.
In Kraft seit 15.03.2016
§ 4 NQR-Koordinierungsstelle
(1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben mit der „OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH)“ einen Vertrag zur Besorgung der Aufgaben einer NQR-Koordinierungsstelle abzuschließen.
(2) In diesem Vertrag sind Informations- und Auskunftsrechte der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen und des Bundesministers oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend alle Angelegenheiten der NQR-Koordinierungsstelle sowie entsprechende Pflichten der NQR-Koordinierungsstelle, die Möglichkeit der Kündigung dieses Vertrages, wenn die NQR-Koordinierungsstelle Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz oder dem gemäß Abs. 1 geschlossenen Vertrag gröblich verletzt, sowie das Qualifikationsprofil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NQR-Koordinierungsstelle zu vereinbaren.
(3) Im Vertrag gemäß Abs. 1 ist weiters vorzusehen, dass die NQR-Koordinierungsstelle eine Geschäftsordnung und Leitlinien ihrer Tätigkeit erstellt, die nach der Zustimmung durch die NQR-Steuerungsgruppe mit einfacher Stimmenmehrheit der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen bedürfen. Vor Erteilung dieser Genehmigung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.
(4) In dem Vertrag gemäß Abs. 1 ist auch zu regeln, dass der Bund der OeAD-GmbH den Aufwand für die Besorgung der Aufgaben einer NQR-Koordinierungsstelle nach Maßgabe eines im Vertrag gemäß Abs. 1 zu regelnden Budgetplans ersetzt.
(5) Die NQR-Koordinierungsstelle hat dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Bildung und Frauen, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der NQR-Steuerungsgruppe sowie dem Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April einen Arbeitsbericht vorzulegen.
In Kraft seit 15.03.2016
§ 5 Aufgaben der NQR-Koordinierungsstelle
(1) Die NQR-Koordinierungsstelle hat die formale und inhaltliche Prüfung von Zuordnungsersuchen durchzuführen, mit dem Ziel, die den Gegenstand des Zuordnungsersuchens bildende Qualifikation nach Maßgabe der §§ 8 und 9 dieses Bundesgesetzes einem der in § 3 genannten NQR-Qualifikationsniveaus zuzuordnen.
(2) Die NQR-Koordinierungsstelle hat ein Register über nach diesem Bundesgesetz zugeordnete Qualifikationen (NQR-Register) zu führen. Dieses NQR-Register umfasst neben der Bezeichnung der Qualifikation, ihrer Zuordnung zu einem NQR-Qualifikationsniveau gemäß § 3 und dem Namen des Qualifikationsanbieters, eine Beschreibung der Qualifikation und ihrer wesentlichen Lernergebnisse. Das NQR-Register ist auf einer von der NQR-Koordinierungsstelle zu wartenden Website öffentlich zugänglich.
(3) Bei der Prüfung von Zuordnungsersuchen kann die NQR-Koordinierungsstelle bei Bedarf Expertisen von sachverständigen Personen einholen, die in einer Liste geführt werden. Die sachverständigen Personen verfügen über Expertise in jenen Lern- oder Arbeitsbereichen, auf die sich die Lernergebnisse der zuzuordnenden Qualifikationen beziehen. Alle Mitglieder der NQR-Steuerungsgruppe können Vorschläge für sachverständige Personen erstatten. Unter Berücksichtigung dieser Vorschläge erstellt die NQR-Koordinierungsstelle einen Entwurf, welche Personen in die Liste der sachverständigen Personen aufzunehmen sind. Diese Liste bedarf der mit einfacher Stimmenmehrheit zu erteilenden Genehmigung durch die NQR-Steuerungsgruppe.
In Kraft seit 15.03.2016
§ 6 NQR-Beirat
(1) Bei der NQR-Koordinierungsstelle wird ein sachverständiger Beirat (NQR-Beirat) zur Beratung der NQR-Koordinierungsstelle eingerichtet, dem mindestens 50 vH Frauen anzugehören haben. Dem NQR-Beirat gehören sieben Expertinnen und Experten, darunter jedenfalls eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich des Gesundheitswesens an. Die Beiratsmitglieder müssen auf den Gebieten der Berufspraxis sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung fachlich hervorragend ausgewiesen sein. Sie sind von dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu ernennen. Diese Ernennung erfolgt unter Berücksichtigung von Vorschlägen der NQR-Koordinierungsstelle, des Beirats für Wirtschafts- und Sozialfragen sowie der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria von je zwei Expertinnen oder Experten sowie des Bundesministeriums für Gesundheit von einer Expertin oder einem Experten. Diese Vorschläge bedürfen vor der Ernennung einer Zustimmung der NQR-Steuerungsgruppe mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitglieder des NQR-Beirats sind für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu ernennen. Wiederholte Ernennungen sind zulässig, wobei eine Wiederernennung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Ernennungsperiode zu erfolgen hat.
(2) Der NQR-Beirat hat im Zuge der Prüfung von Zuordnungsersuchen nach Maßgabe der §§ 8 und 9 eine Stellungnahme zu erstellen. Näheres hat seine von der NQR-Koordinierungsstelle zu erstellende und von der Gesamtheit der NQR-Beiratsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließende Geschäftsordnung zu regeln.
(3) Den Mitgliedern des NQR-Beirats steht kein Sitzungsgeld zu.
In Kraft seit 15.03.2016
§ 7 NQR-Steuerungsgruppe
(1) Zur Beratung der für Qualifikationen zuständigen staatlichen Behörden, insbesondere des Bundesministeriums für Bildung und Frauen und des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als koordinierende Ressorts, ist eine „NQR-Steuerungsgruppe“ eingerichtet.
(2) Weitere Aufgaben der NQR-Steuerungsgruppe sind:
1. die Zustimmung zur Geschäftsordnung und zu den Leitlinien der NQR-Koordinierungsstelle gemäß § 4 Abs. 3;
2. die Genehmigung der Liste der sachverständigen Personen gemäß § 5 Abs. 3;
3. die Zustimmung zu Vorschlägen für Beiratsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1;
4. der Beschluss der Geschäftsordnung der NQR-Steuerungsgruppe gemäß § 7 Abs. 4;
5. die Erhebung eines Einspruchs gegen die Zuordnung formaler Qualifikationen gemäß § 8 Abs. 3 oder nicht-formaler Qualifikationen gemäß § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1;
6. die Erstellung von Vorschlägen für die Ermächtigung von NQR-Servicestellen gemäß § 9 Abs. 2;
7. die Erhebung eines Einspruches gegen das NQR-Handbuch gemäß § 10.
(3) Die NQR-Steuerungsgruppe setzt sich aus 30 stimmberechtigten Mitgliedern (und der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern) zusammen. Der NQR-Steuerungsgruppe haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören.
Die Mitglieder der NQR-Steuerungsgruppe werden wie folgt nominiert:
1. drei Vertreter oder Vertreterinnen vom Bundesministerium für Bildung und Frauen;
2. drei Vertreter oder Vertreterinnen vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
3. je ein Vertreter oder eine Vertreterin vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, vom Bundeskanzleramt, vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, vom Bundesministerium für Familien und Jugend, vom Bundesministerium für Finanzen, vom Bundesministerium für Gesundheit, vom Bundesministerium für Inneres, vom Bundesministerium für Justiz, vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie;
4. sechs Vertreter oder Vertreterinnen vom Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen;
5. ein Vertreter oder eine Vertreterin von der Verbindungsstelle der Bundesländer;
6. je ein Vertreter oder eine Vertreterin von der Österreichischen Universitätenkonferenz, der Österreichischen Privatuniversitäten Konferenz und der Österreichischen Fachhochschulkonferenz;
7. je ein Vertreter oder eine Vertreterin vom Arbeitsmarktservice Österreich und von der Konferenz der Erwachsenenbildung Österreichs;
8. sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin von der Bundesjugendvertretung.
Die Mitglieder der NQR-Steuerungsgruppe sind für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu nominieren. Wiederholte Nominierungen sind zulässig, wobei eine Wiedernominierung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Nominierungsperiode zu erfolgen hat.
(4) Den Vorsitz in der NQR-Steuerungsgruppe führt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Bildung und Frauen, die Stellvertretung des Vorsitzes wird von einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wahrgenommen. Das Nähere regelt eine von der NQR-Steuerungsgruppe mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließende Geschäftsordnung.
(5) Den Mitgliedern der NQR-Steuerungsgruppe steht kein Sitzungsgeld zu.
In Kraft seit 15.03.2016
§ 8 Zuordnung formaler Qualifikationen
(1) Der oder die für die Regelung einer Qualifikation zuständige Bundesminister oder Bundesministerin oder die dafür zuständige Landesregierung können für eine ihrer Zuständigkeit unterliegende formale Qualifikation ein Zuordnungsersuchen an die NQR-Koordinierungsstelle richten. Dieses Zuordnungsersuchen hat einen Vorschlag für die Zuordnung der Qualifikation einschließlich aller für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
(2) Die NQR-Koordinierungsstelle hat die Zuordnung der Qualifikation zu einem NQR-Qualifikationsniveau gemäß § 3 vorzunehmen. Sie hat im Zuge der Prüfung des Zuordnungsersuchens erforderlichenfalls Expertisen gemäß § 5 Abs. 3 sowie in jedem Fall eine Stellungnahme des NQR-Beirats gemäß § 6 Abs. 2 einzuholen.
(3) Die NQR-Koordinierungsstelle hat die Zuordnung einschließlich allfälliger Expertisen und der Stellungnahme des NQR-Beirats der NQR-Steuerungsgruppe vorzulegen. Erhebt die NQR-Steuerungsgruppe nicht binnen drei Monaten mittels eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses Einspruch gegen die Zuordnung, hat die NQR-Koordinierungsstelle die Zuordnung der Qualifikation in das NQR-Register einzutragen.
(4) Die NQR-Koordinierungsstelle hat der das Zuordnungsersuchen einbringenden Stelle eine Bestätigung über die erfolgte Eintragung in das NQR-Register zu übermitteln. Der Qualifikationsanbieter kann in der Folge im öffentlichen Verkehr zu Informationszwecken auf die erfolgte Eintragung hinweisen.
(5) Die das Zuordnungsersuchen einbringende Stelle kann, solange eine Eintragung in das NQR-Register nicht erfolgt ist, der NQR-Koordinierungsstelle jederzeit mitteilen, das Zuordnungsersuchen nicht weiter zu verfolgen. Die das Zuordnungsersuchen einbringende Stelle kann jederzeit, auch wenn ein Zuordnungsersuchen aufgrund des Einspruchs der NQR-Steuerungsgruppe zu keiner Zuordnung geführt hat, ein neuerliches, gegebenenfalls geändertes Zuordnungsersuchen an die NQR-Koordinierungsstelle richten, womit die NQR-Koordinierungsstelle wieder wie in Abs. 2 bis 4 vorgesehen vorzugehen hat.
In Kraft seit 15.03.2016
§ 9 Zuordnung nicht-formaler Qualifikationen
(1) Die NQR-Koordinierungsstelle hat auf Ersuchen von NQR-Servicestellen nach dem in § 8 geregelten Verfahren die Zuordnung nicht-formaler Qualifikationen zu einem NQR-Qualifikationsniveau gemäß § 3 vorzunehmen.
(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Vorschlag der NQR-Steuerungsgruppe NQR-Servicestellen ermächtigen, Anbieter von nicht-formalen Qualifikationen im Prozess der Zuordnung von Qualifikationen zu unterstützen und Zuordnungsersuchen gemäß Abs. 1 einzubringen. Die NQR-Servicestellen müssen fachkundig sein und über ausreichende Kapazitäten für ihre Tätigkeiten verfügen. Die Ermächtigung der NQR-Servicestellen hat jedenfalls in einem transparenten Verfahren zu erfolgen und ist auf der von der NQR-Koordinierungsstelle zu wartenden Website (§ 5 Abs. 2) zu veröffentlichen.
(3) Die NQR-Servicestellen werden auf Initiative von Qualifikationsanbietern tätig. Sie stellen ein Zuordnungsersuchen im Auftrag des Qualifikationsanbieters, sofern die Lernergebnisse und deren Nachweis valide sind.
(4) Näheres regeln die Leitlinien der NQR-Koordinierungsstelle gemäß § 4 Abs. 3, die insbesondere auch Kostenbeiträge für die Verfahren bei der Zuordnung nicht-formaler Qualifikationen festlegen.
In Kraft seit 15.03.2016
§ 10 NQR-Handbuch
Die NQR-Koordinierungsstelle hat zum Zweck der Unterstützung bei der Ausformulierung und Bearbeitung von Zuordnungsersuchen nach § 8 und § 9 ein NQR-Handbuch zur näheren Erläuterung zu erstellen. Das NQR-Handbuch ist der NQR-Steuerungsgruppe vorzulegen. Beschließt die NQR-Steuerungsgruppe nicht mit einfacher Stimmenmehrheit, gegen das NQR-Handbuch Einspruch zu erheben, hat die NQR-Koordinierungsstelle das NQR-Handbuch auf der von ihr zu wartenden Website (§ 5 Abs. 2) zu veröffentlichen.
In Kraft seit 15.03.2016
§ 11 Vollziehung und Inkrafttreten
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich des § 7 Abs. 3 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister, im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. März 2016 in Kraft.
In Kraft seit 15.03.2016
§ 0
In Kraft seit 15.03.2016
§ 0
In Kraft seit 15.03.2016