Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 15.03.2016
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind:
- 1. Qualifikationen: das Ergebnis eines Beurteilungs- und Validierungsprozesses, bei dem eine dafür zuständige Stelle festgestellt hat, dass Lernergebnisse vorgegebenen Standards entsprechen;
- 2. Lernergebnisse: Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden;
- 3. Informelles Lernen: ein nicht geregelter Lernprozess, der beispielsweise im Alltag, am Arbeitsplatz oder in der Freizeit stattfindet;
- 4. Formale Qualifikationen: Qualifikationen, die durch Gesetz oder Verordnung geregelt sind oder das Ergebnis einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind, die durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist;
- 5. Nicht-formale Qualifikationen: Qualifikationen, die das Ergebnis einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind, die nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist;
- 6. Qualifikationsanbieter: jene Einrichtung, die die Lernergebnisse definiert, deren Nachweis Voraussetzung für den Erwerb einer Qualifikation ist;
- 7. Hochschulen: öffentliche Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, die Universität für Weiterbildung Krems nach dem DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl Nr. 340/1993, Pädagogische Hochschulen nach dem Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006 sowie Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011;
- 8. NQR-Servicestellen: Einrichtungen, die Anbieter von nicht-formalen Qualifikationen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes im Prozess der Zuordnung von Qualifikationen unterstützen und Zuordnungsersuchen nach § 9 Abs. 1 einbringen.
