§ 4 KLI.EN-FONDSG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 07.07.2007
§ 4 Aufbringung der Fondsmittel
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
1. Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt
a) im Rahmen einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung in der Höhe von 50 Millionen Euro für das Jahr 2007 und in der Höhe von 150 Millionen Euro für das Jahr 2008 sowie
b) danach nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz jeweils vorgesehenen Mittel,
2. sonstige öffentliche und private Zuwendungen,
3. Erträgnissen von veranlagten Fondsmitteln sowie
4. sonstige Einnahmen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 sind nach Maßgabe der tatsächlich benötigten Mittel bereitzustellen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene Mittel im Jahr 2007 sind dem Fonds für die vorgesehenen Zwecke im Jahr 2008 zu belassen.

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