Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 07.07.2007
§ 4 Aufbringung der Fondsmittel
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
- 1. Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt
- a) im Rahmen einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung in der Höhe von 50 Millionen Euro für das Jahr 2007 und in der Höhe von 150 Millionen Euro für das Jahr 2008 sowie
- b) danach nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz jeweils vorgesehenen Mittel,
- 2. sonstige öffentliche und private Zuwendungen,
- 3. Erträgnissen von veranlagten Fondsmitteln sowie
- 4. sonstige Einnahmen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 sind nach Maßgabe der tatsächlich benötigten Mittel bereitzustellen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene Mittel im Jahr 2007 sind dem Fonds für die vorgesehenen Zwecke im Jahr 2008 zu belassen.
