§ 1 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.02.1956
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz findet auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten des Dienststandes zu verstehen.
(3) Der Abschnitt I dieses Bundesgesetzes findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.

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