§ 2 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 16.11.2023
§ 2 Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten
Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:
1. a) Allgemeiner Verwaltungsdienst,
b) Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,
2. Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,
3. Universitätslehrer,
3a. Hochschullehrpersonen,
4. Lehrer,
5. a) Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements und
b) Schul- und Fachinspektoren gemäß § 273 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979
6. a) Exekutivdienst,
b) Wachebeamte,
7. a) Militärischer Dienst,
b) Berufsoffiziere,
8. Beamte des Post- und Fernmeldewesens,
9. Beamte des Krankenpflegedienstes,
10. Beamte der Fernmeldebehörde.

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