§ 2 BMG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

Abschnitt II Wirkungsbereich der Bundesministerien
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.04.2025
§ 2 Wirkungsbereich
(1) Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfasst
1. die im Teil 1 der bezeichneten Geschäfte,
2. die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind,
3. die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des § 3,
4. die Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß § 13 einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowie
5. die Geschäfte, die einzelnen Bundesministerien durch
a) bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften,
b) allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten,
c) besondere bundesgesetzliche Vorschriften sowie
d) mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Staatsverträge (Art. 50 BVG)
zugewiesen werden.
(2) Die in Abs. 1 Z 5 genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

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