§ 62 BDG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN 1. Unterabschnitt
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 29.05.2002
§ 62 Bezüge
Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.

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