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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
                    In Kraft seit : 01.08.2009
          
      § 17 Inhalt der Satzung
Die Satzung muß bestimmen:
- 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
 - 2. den Gegenstand des Unternehmens;
 - 3. die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien werden;
 - 4. ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;
 - 5. die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);
 - 6. die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.
 
								