§ 9 AVG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.02.1991
§ 9 Rechts- und Handlungsfähigkeit
Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

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