§ 8 AVG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

2. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.02.1991
§ 8 Beteiligte; Parteien
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie AN der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

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