§ 76 2003

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.12.2018
§ 76
Der Landeshauptmann hat im Zusammenhang mit der Marktüberwachung nach Feststellung eines von einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ausgehenden Risikos für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für Eigentum dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen. Überdies hat der Landeshauptmann über seine Marktüberwachungstätigkeiten auf Aufforderung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Auskunft zu geben.

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