§ 75 2003

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Abschnitt 10
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.12.2018
§ 75 Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union
Aus behördlichen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, erwächst für das Seilbahnunternehmen und die Wirtschaftsakteure kein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Marktüberwachungsbehörde.

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