§ 53 2003

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Abschnitt 5 Anrainerbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.12.2018
§ 53
Die Errichtung seilbahnfremder Bauwerke oder Anlagen jeder Art durch das Seilbahnunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis zwölf Meter beiderseits des äußeren Seilstranges, bei Standseilbahnen bis zwölf Meter beiderseits der äußeren Schienen, sowie bis zwölf Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten (Bauverbotsbereich).

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