§ 52A 2003

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.12.2018
§ 52a
Die näheren Voraussetzungen für das Wiederaufstellen einer Seilbahn werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte