§ 40 2003

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.12.2018
§ 40
Parteien sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die AN diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich gemäß § 53 zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich gemäß § 55 Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten.

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