§ 13K 2002

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2019
§ 13k Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen
Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß § 13j sind
1. sehr leichte Kunststofftragetaschen, die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind, sowie
2. wiederverwendbare Taschen, die folgende Kriterien erfüllen:
a) bestehend aus Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen,
b) mit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und
c) mit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität.

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