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3. AbschnittStand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 08.07.2021
§ 29 Wahlverfahren
(1) Die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, getrennt für den Wahlkörper der selbständigen Apotheker und den Wahlkörper der angestellten Apotheker, zu wählen. Das Wahlrecht ist Grundsätzlich persönlich auszuüben. Die briefliche Abgabe der Stimme auf dem Postweg ist zulässig.
