§ 28 2001

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 28 Massensendungen
Massensendungen im Wege elektronischer Post AN Kammermitglieder, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003.

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