§ 59 2000

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 59 Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt
Dem bisherigen Dienststellenausschuß beim Österreichischen Statistischen Zentralamt obliegt ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode die Funktion des Betriebsrates der Bundesanstalt im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974.

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