§ 57 2000

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 57 Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

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