§ 24 2000

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 24 Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung
Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 und 2 neben den Grundsätzen gemäß § 14 Abs. 1 insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten:
1. Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken;
2. Anwendung statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;
3. laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen;
4. Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken;
5. Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;
6. Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß § 30, wobei die Veröffentlichungen, auf welche Art auch immer, objektiv zu erfolgen haben;
7. Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes gemäß Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte